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Die verschiedenen Arten von Versicherungsvermittlern | Vertriebswege der Versicherungsvermittlung
In Deutschland werden Versicherungen meist über Versicherungsvermittler vertrieben. Dabei unterscheidet man folgende Typen von Vermittlern:
Bezeichnung | Ausschließlichkeit | Mehrfachagent | Versicherungsmakler | Versicherungsberater |
Weitere Titel | Gebundener Vertreter | Ungebundener Vertreter | - | - |
Rechtliche Grundlagen | § 34 d Abs. 4 der Gewerbeordnung (GewO) | § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) | § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) | § 34 e Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) |
Grundlagen der beruflichen Tätigkeit |
Erlaubnispflichtige Tätigkeit. Versicherungsvermittler und -berater müssen vor der IHK ihre persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und die entsprechende Sachkunde nachweisen. | Erlaubnispflichtige Tätigkeit. Versicherungsvermittler und -berater müssen vor der IHK ihre persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und die entsprechende Sachkunde nachweisen. | Erlaubnispflichtige Tätigkeit. Versicherungsvermittler und -berater müssen vor der IHK ihre persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und die entsprechende Sachkunde nachweisen. | Erlaubnispflichtige Tätigkeit. Versicherungsvermittler und -berater müssen vor der IHK ihre persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und die entsprechende Sachkunde nachweisen. |
Definition |
Ausschließlichkeitsvertreter sind Handelsvertreter. Gebundener Vertreter ist, |
Mehrfachagenten sind Handelsvertreter. Ungebundener Vertreter ist, wer von mehreren Versicherungsunternehmen oder von mehreren Versicherungsvertreter/n damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Verwaltet oder betreut die Verträge mehrer Gesellschaften. | Versicherungsmakler sind Kaufleute nach dem Handelsrecht und vertraglich nicht an ein Unternehmen gebunden. Der Versicherungsmakler verschafft auf der Grundlage eines Maklervertrages den gewünschten Versicherungsschutz durch die Vermittlung bzw. den Abschluss von Versicherungsverträgen. Üblicherweise übernimmt der Versicherungsmakler zudem die Betreuung der Versicherungsverträge der Kunden und deren Anpassung bei neuem/geändertem Versicherungsbedarf. | Der Versicherungsberater wird aufgrund eines Auftrags seitens eines Versicherungsnehmers bzw. einer versicherten Person gemäß §§ 662 ff. BGB tätig. Sie sind verpflichtet, ihre Kunden individuell und in deren Interesse zu beraten. Um ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten, beziehen sie keine Provisionen von Versicherungen, sondern beraten Kunden auf Honorarbasis. Sie rechnen entsprechend der Rechtsanwalts-Vergütungsverordnung (RVG) ab. Das Honorar wird vorab mit den Mandanten vereinbart. Üblich ist ein Stundenhonorar. |
Auftraggeber | Versicherungsgesellschaft | Versicherungsgesellschaft | Kunde | Mandant |
Kosten der Beratung |
Für den Kunden entstehen keine erkennbaren Kosten. Die Bezahlung der Beratung erfolgt in Form einer Provision durch den Versicherer bei einem erfolgreichen Abschluss des Vertreters. |
Für den Kunden entstehen keine erkennbaren Kosten. Die Bezahlung der Beratung erfolgt in Form einer Provision durch die Versicherer bei einem erfolgreichen Abschluss des Vertreters. |
Für den Kunden entstehen keine erkennbaren Kosten. Die Bezahlung der Beratung erfolgt in Form einer Courtage durch die Versicherer bei einem erfolgreichen Abschluss des Versicherungsmaklers. |
Für den Kunden entstehen erkennbare Kosten. Die Bezahlung der Beratung erfolgt durch ein vorab festgelegtes Honorar. Üblich ist ein Stundenhonorar. Maßgeblich ist der für die Beratung benötigte Zeitaufwand. |