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Bundeskabinett beschließt Beitragsreform der gesetzlichen Krankenkassen:
Zusatzbeiträge werden zur Regel
Mit dem Kabinettsbeschluss des Gesetzentwurfs zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) wird zum 01.01.2015 der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt.
Kern des Gesetzes ist die Umwandlung des pauschalen Zusatzbeitrags in einen prozentualen Zusatzbeitrag. Den Zusatzbeitrag werden alle Kassen erheben, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen.
Mit der beschlossenen Beitragsreform in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt damit eine Rückkehr zur Beitragsautonomie der Krankenkassen und damit zu kassenindividuellen Beitragssätzen. Die für die Versicherten entscheidende Umstellung ist der Verzicht der Krankenkassen auf die direkte Erhebung eines Zusatzbeitrages oder, im umgekehrten Fall, die Ausschüttung einer Prämie. Ein kassenindividueller Zusatzbeitrag wird damit zur Regel. Mit der Streichung der bisherigen Kopfpauschale entfällt der steuerfinanzierte Sozialausgleich. Dies führt zu Entlastungen des Bundeshaushalts von bis zu 2,1 Milliarden Euro im Jahr 2018.
Die nachfolgende Grafik verdeutlicht die Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen ab dem 01.01.2015:
Was ändert sich im Detail zum 01.01.2015:
- Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sinkt von 15,5 auf 14,6 Prozent
- Der Arbeitgeberbeitrag bleibt unverändert bei 7,3 Prozent
- Der bisherige Sonderbeitrag (für Zahnersatz und Lohnfortzahlung) von 0,9 Prozent entfällt
- Der pauschale Zusatzbeitrag entfällt und wird durch einen einkommensabhängigen, prozentualen Zusatzbeitrag ersetzt
- Arbeitnehmer müssen einen etwaigen Zusatzbeitrag der Krankenkasse selbst tragen
- Der Einzug des vollständigen Beitrags (allg. Beitragssatz + möglicher Zusatzbeitrag) erfolgt direkt über den Arbeitgeber
>> Damit entfällt der bisherige bürokratische Aufwand der Krankenkassen die Zusatzbeiträge direkt von den Mitgliedern einzufordern
- Mit einem vollständigen Einkommensausgleich will der Gesetzgeber verhindern, dass Krankenkassen mit vielen einkommensstarken Mitgliedern einen niedrigeren Beitragssatz benötigen als solche mit vielen einkommensschwachen Mitgliedern
Sonderkündigungsrecht
Mit der Einführung der Beitragsreform in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum 01.01.2015 erhalten alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen ein Sonderkündigungsrecht, sofern die jeweilige Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einführt oder erhöht. Im Rahmen des Sonderkündigungsrechtes muss die Kündigung bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder ihn erhöht. Die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Bis dahin muss das Mitglied den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag bezahlen und kann dann in eine andere Krankenkasse wechseln. Die Krankenkassen werden zudem verpflichtet, jedes Mitglied auf den durchschnittlichen Zusatzbeitrag (der womöglich niedriger als der kassenindividuelle ist) und den möglichen Wechsel in eine günstigere Krankenkasse hinzuweisen.
Praktische Auswirkungen
Welche Auswirkungen die oben genannten Maßnahmen auf den zu zahlenden Beitrag der Mitglieder haben, zeigen folgende zwei Beispiele mit unterschiedlichen Zusatzbeiträgen bei verschiedenen Einkommen.
Beispiele für Zahl-Beiträge in der GKV ab dem 01.01.2015 mit unterschiedlichen Zusatzbeiträgen und Einkommen:
Beispiel 1 | |||
Allg. Beitragssatz | 14,6 % | ||
Zusatzbeitrag 2015 | 0,9 % | ||
Gesamtbeitrag | 15,5 % | ||
Brutto-Gehalt Arbeitnehmer | 3.000 Euro | Brutto-Gehalt Arbeitnehmer | 4.000 Euro |
Arbeitgeber-Beitrag (7,3 %) | 219 Euro | Arbeitgeber-Beitrag (7,3 %) | 292 Euro |
Arbeitnehmer-Beitrag (8,2 %) | 246 Euro | Arbeitnehmer-Beitrag (8,2 %) | 328 Euro |
Gesamtbeitrag (15,5 %) | 465 Euro | Gesamtbeitrag (15,5 %) | 620 Euro |
Beispiel 2 | |||
Allg. Beitragssatz | 14,6 % | ||
Zusatzbeitrag 2015 | 1,1 % | ||
Gesamtbeitrag | 15,7 % | ||
Brutto-Gehalt Arbeitnehmer | 3.000 Euro | Brutto-Gehalt Arbeitnehmer | 4.000 Euro |
Arbeitgeber-Beitrag (7,3 %) | 219 Euro | Arbeitgeber-Beitrag (7,3 %) | 292 Euro |
Arbeitnehmer-Beitrag (8,4 %) | 252 Euro | Arbeitnehmer-Beitrag (8,4 %) | 336 Euro |
Gesamtbeitrag (15,7 %) | 471 Euro | Gesamtbeitrag (15,7 %) | 628 Euro |
Strategien der Krankenkassen
Da einige gesetzliche Krankenkassen zum 01.01.2015 noch über Überschüsse frei verfügen können, werden diese die überschüssige Liquidität für eine Senkung des Beitragssatzes nutzen, um neue Mitglieder zu gewinnen. Die Krankenkassen werden allerdings nur für kurze Dauer auf die Erhebung eines Zusatzbeitrages verzichten können. Mit der Absenkung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,9 Prozentpunkte entsteht eine geschätzte Finanzierungslücke von ca. 11 Milliarden Euro im Gesundheitsfonds, dies entspricht in etwa zwei Drittel der Rücklagen der 132 gesetzlichen Krankenkassen. Da Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe nicht die Reserven des Gesundheitsfonds anzapfen möchte, bleibt für eine auskömmliche Finanzierung der Krankenkassen nur der Weg über die Erhebung kassenindividueller Zusatzbeiträge.
Weitere Links zu diesem Thema:
Downloads:
(1) BMG: Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG)
(2) BMG: Infografik - Zukunftssicher und gerecht – Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 01.01.2015
Quellen:
(1) BMG: Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der GKV
(2) BMG: FAQ zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG)
(3) FAZ: Reform der Krankenkassen - Keine Prämienschecks mehr von der Kasse (Stand: 27.03.2014, abgerufen am 28.04.2014)
(4) krankenkassen direkt: Kabinett beschließt GKV-Finanzreform - Zusatzbeiträge werden zur Regel (Stand: 26.03.2014, abgerufen am 28.04.2014)
(5) Handelsblatt: Gesetzliche Krankenkassen - Bund spart mit Beitragsreform Milliarden (Stand: 13.02.2014, abgerufen am 28.04.2014)