Beitragsreform der gesetzlichen Krankenkassen: Jetzt mit prozentualen Zusatzbeiträgen

 

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) wurden zum 01.01.2015 folgende Neuerungen beschlossen:

 

  • ein prozentualer Zusatzbeitrag ersetzt den bisherigen pauschalen Zusatzbeitrag
  • den Zusatzbeitrag werden alle Kassen erheben, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen
  • der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sinkt von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent

 

 

Die nachfolgende Grafik verdeutlicht die Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen ab dem 01.01.2015:

 

Was ändert sich im Detail ab dem 01.01.2015:

 

  • Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sinkt von 15,5 auf 14,6 Prozent
  • Der Arbeitgeberbeitrag bleibt unverändert bei 7,3 Prozent
  • Der bisherige Sonderbeitrag (für Zahnersatz und Lohnfortzahlung) von 0,9 Prozent entfällt
  • Der pauschale Zusatzbeitrag entfällt und wird durch einen einkommensabhängigen, prozentualen Zusatzbeitrag ersetzt
  • Arbeitnehmer müssen einen etwaigen Zusatzbeitrag der Krankenkasse selbst tragen
  • Der Einzug des vollständigen Beitrags (allg. Beitragssatz + möglicher Zusatzbeitrag) erfolgt direkt über den Arbeitgeber
    >> Damit entfällt der bisherige bürokratische Aufwand der Krankenkassen die Zusatzbeiträge direkt von den Mitgliedern einzufordern
  • Mit einem vollständigen Einkommensausgleich will der Gesetzgeber verhindern, dass Krankenkassen mit vielen einkommensstarken Mitgliedern einen niedrigeren Beitragssatz benötigen als solche mit vielen einkommensschwachen Mitgliedern

 

 

Sonderkündigungsrecht

Mit der Einführung der Beitragsreform in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum 01.01.2015 erhalten alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen ein Sonderkündigungsrecht, sofern die jeweilige Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einführt oder erhöht. Im Rahmen des Sonderkündigungsrechtes muss die Kündigung bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder ihn erhöht. Die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Bis dahin muss das Mitglied den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag bezahlen und kann dann in eine andere Krankenkasse wechseln. Die Krankenkassen werden zudem verpflichtet, jedes Mitglied auf den durchschnittlichen Zusatzbeitrag (der womöglich niedriger als der kassenindividuelle ist) und den möglichen Wechsel in eine günstigere Krankenkasse hinzuweisen.

 

 

Weitere Links zu diesem Thema:

 

 

Downloads:
(1) BMG: Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG)
(2) BMG: Infografik - Zukunftssicher und gerecht – Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 01.01.2015

 

Quellen:
(1) BMG: Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der GKV
(2) BMG: FAQ zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG)
(3) FAZ: Reform der Krankenkassen - Keine Prämienschecks mehr von der Kasse (Stand: 27.03.2014, abgerufen am 28.04.2014)
(4) krankenkassen direkt: Kabinett beschließt GKV-Finanzreform - Zusatzbeiträge werden zur Regel (Stand: 26.03.2014, abgerufen am 28.04.2014)
(5) Handelsblatt: Gesetzliche Krankenkassen - Bund spart mit Beitragsreform Milliarden (Stand: 13.02.2014, abgerufen am 28.04.2014)

 

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