Wechsel der Krankenkasse: Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

 

Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse kann durch 2 Kündigungsarten beendet werden:

 

  • Reguläre Kündigung mit einer Frist von zwei Monaten: zum letzten Tag des übernächsten Monats
  • Außerordentliche Kündigung, wenn erstmals ein Zusatzbeitrag erhoben oder ein bestehender Zusatzbeitrag erhöht wird
    >> Die Kündigungsfrist zum übernächsten Kalendermonat gilt auch bei einer außerordentlichen Kündigung! <<

 

Die reguläre Kündigung und damit der Wechsel einer Krankenkasse ist allerdings erst nach einer Mitgliedschaft von 18 Monaten möglich, d.h. nach Erfüllung der sog. Bindungsfrist. Allerdings kann sich diese Bindungsfrist auf 3 Jahre verlängern, wenn mit der Krankenkasse ein sog. Wahltarif vereinbart wurde.

 

Ausübung der Kündigungsfrist

 

Kündigung im Monat Kündigungstermin
   
Januar zum 31.03.
Februar zum 30.04.
März zum 31.05.
April zum 30.06.
Mai zum 31.07.
Juni zum 31.08.
Juli zum 30.09.
August zum 31.10.
September zum 30.11.
Oktober zum 31.12.
November zum 31.01.
Dezember zum 28.02.
Schaltjahr: 29.02.

 

Wie erfolgt die Kündigung

Die Kündigung einer Krankenkasse ist problemlos möglich: Sie kündigen schriftlich (am besten per Einschreiben) die bisherige Krankenkasse und melden sich bei einer neuen Krankenkasse an. Eine Gesundheitsprüfung findet nicht statt, jede der bundesweit geöffneten Krankenkassen muss Sie aufnehmen, ebenso die regional zuständigen Krankenkassen. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen.

 

Reguläre Kündigung

Die reguläre Kündigungsfrist der gesetzlichen Krankenkassen beträgt zwei Monate zum Monatsende (SGB V § 175 Abs. 4). Damit wird eine am 15.12.2014 ausgesprochene Kündigung wirksam zum 28.02.2015. Somit kann der Versicherte zum 01.03.2015 Mitglied einer neuen Krankenkasse werden. Wer die Krankenkasse zum 01.01. eines Jahres wechseln möchte, muss die Kündigung bis zum 31.10. gegenüber der alten Krankenkasse ausgesprochen haben (sofern kein Wahltarif mit einer Bindungsdauer besteht).

 

Wichtig:

  • Die ausgesprochene Kündigung wird nur dann wirksam, wenn innerhalb der Kündigungsfrist (zum übernächsten Kalendermonat) eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist.
  • Eine reguläre Kündigung ist erst nach Ablauf der Bindungsfrist von 18 Monaten möglich bzw. nach 3 Jahren, sofern ein Wahltarif vereinbart wurde

 

...

"(4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist." (SGB V § 175 Abs. 4)

 

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Sonderkündigungsrecht

Wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einführt oder erhöht, können die Mitglieder außerordentlich innerhalb eines Monats kündigen und zu einer anderen Kasse wechseln. Die Ausübung des Sonderkündigungsrechts ist auch innerhalb der Bindungsfrist von 18 Monaten möglich. Die Kündigung wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam, d.h. die Kündigungsfrist verkürzt sich nicht! Bis dahin zahlt das Mitglied den Zusatzbeitrag.
D.h. eine Sonderkündigung bedeutet nicht, dass Mitglieder ihre Krankenkasse sofort verlassen können.

 

Wichtig:

(1) Die Krankenkasse muss mindestens einen Monat vor Fälligkeit ihre Mitglieder über die Einführung des Zusatzbeitrages schriftlich informieren und auf das Sonderkündigungsrecht sowie eine Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeiträgen hinweisen. Darüber hinaus muss die Krankenkasse über die Höhe des "durchschnittlichen Beitragssatzes" informieren. Dieser wird jährlich vom Bundesgesundheitsministerium festgelegt.

(2) Auf die Wechselmöglichkeit in eine günstigere Krankenkasse muss dann hingewiesen werden, wenn der erhöhte oder neu eingeführte Zusatzbeitrag die Höhe des "durchschnittlichen Beitragssatzes" übersteigt.
 

...

"Erhebt die Krankenkasse ab dem 1. Januar 2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung gekündigt werden. Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschiebt sich für dieses Mitglied die Erhebung oder die Erhöhung des Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum." (SGB V § 175 Abs. 4)

 

Download:

(1) Interaktiver Muster-Brief zur Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse

 

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