Wer kann sich gesetzlich versichern?

 

In Deutschland bestehen grundsätzlich zwei gegensätzliche Systeme der Krankenversicherung:

  • die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und
  • die private Krankenversicherung (PKV)

 

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in Deutschland ist ein Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems. Sie ist grundsätzlich eine verpflichtende Versicherung für alle Personen in Deutschland, die nicht als versicherungsfreie Mitglieder der GKV eingestuft werden und die keinen anderweitigen Anspruch auf eine Absicherung im Krankheitsfall besitzen. Der Kreis der versicherten Personen wird durch § 5 SGB V bzw. § 2 KVLG 1989) bestimmt.

 

Wer kann bzw. muss sich gesetzlich versichern?

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist eine sog. verpflichtende Versicherung für alle Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt. Dabei bestimmt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG / Versicherungspflichtgrenze), ab welcher Höhe des jährlichen Brutto-Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer bzw. Angestellter nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist.

 

In 2023 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 5.555 EUR brutto / Monat bzw. 66.600 EUR brutto / Jahr.
(2022: 5.362,50 EUR brutto / Monat bzw. 64.350 EUR brutto / Jahr)

 

D.h. im Klartext, dass alle Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt:

  • der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegen
  • bei einer gesetzlichen Krankenkassen versichert sein müssen
  • ein Wechsel in die PKV ausgeschlossen ist

 

 

Im Umkehrschluss: Wer kann sich privat versichern?

Ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) ist nur für alle "Freiwillig Versicherten" der gesetzlichen Krankenversicherung möglich, wie
 

(1) Arbeitnehmer und Angestellte, deren Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt
(2) Existenzgründer | Selbständige | Freiberufler
(3) Beamte | Beamtenanwärter | Beamte auf Probe | Richter | Angestellte im öffentlichen Dienst (jeweils mit Anspruch auf Beihilfe)
(4) Studentinnen und Studenten

 

Auch nach der Einführung des GKV-Finanzierungsgesetzes (GKV-FinG) und dem Wegfall der 3-Jahresfrist gilt:
Beamte und Selbständige können sich weiterhin jederzeit privat versichern, da sie generell von der Versicherungspflicht befreit sind.

 


Kündigung und Kündigungsfristen der GKV

Ausführliche Hinweise zur Kündigung, Kündigungsfristen & Bindungsfristen der GKV finden Sie auf dieser Seite – inkl. Musterformular.


 

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze | Versicherungspflichtgrenze

Mit der Gesundheitsreform 2010 und der Abschaffung der 3-Jahres-Frist wurde der Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) wieder vereinfacht. Mit dem Beschluss des GKV-Finanzierungsgesetzes (GKV-FinG) genügt nun wieder das einmalige Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG).

 

Die Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)

Jahr JAEG   Besondere JAEG  
  Monatlich Jährlich Monatlich Jährlich
         
2023 5.555,00 Euro 66.600 Euro 4.987,50 Euro 59.850 Euro
2022 5.362,50 Euro 64.350 Euro 4.837,50 Euro 58.050 Euro
2021 5.362,50 Euro 64.350 Euro 4.837,50 Euro 58.050 Euro
2020 5.212,50 Euro 62.550 Euro 4.687,50 Euro 56.250 Euro
2019 5.062,50 Euro 60.750 Euro 4.537,50 Euro 54.450 Euro
2018 4.950,00 Euro 59.400 Euro 4.425,00 Euro 53.100 Euro
2017 4.800,00 Euro 57.600 Euro 4.350,00 Euro 52.200 Euro
2016 4.687,50 Euro 56.250 Euro 4.237,50 Euro 50.850 Euro
2015 4.575,00 Euro 54.900 Euro 4.125,00 Euro 49.500 Euro
2014 4.462,50 Euro 53.550 Euro 4.050,00 Euro 48.600 Euro
2013 4.350,00 Euro 52.200 Euro 3.937,50 Euro 47.250 Euro
2012 4.237,50 Euro 50.850 Euro 3.825,00 Euro 45.900 Euro
2011 4.125,00 Euro 49.500 Euro 3.712,50 Euro 44.550 Euro
2010 4.162,50 Euro 49.950 Euro 3.750,00 Euro 45.000 Euro
         

 

 


Tests, Ratings, FAQs

Eine Übersicht der aktuellen Tests, Ratings und FAQs der Stiftung Warentest (u.a.) finden Sie auf dieser Seite.


 

Dabei ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von der sog. Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zu unterscheiden. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der maximale Betrag des Bruttolohns, von dem in Deutschland Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. zur gesetzlichen Sozialversicherung höchstens erhoben werden. Bis 2002 waren die Werte der Beitragsbemessungsgrenze und der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) identisch.

 

Die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der GKV

Jahr BBG BBG BBG BBG
  Monatlich Jährlich Monatlich Jährlich
  West West Ost Ost
         
2023 4.987,50 Euro 59.850 Euro 4.987,50 Euro 59.850 Euro
2022 4.837,50 Euro 58.050 Euro 4.837,50 Euro 58.050 Euro
2021 4.837,50 Euro 58.050 Euro 4.837,50 Euro 58.050 Euro
2020 4.687,50 Euro 56.250 Euro 4.687,50 Euro 56.250 Euro
2019 4.537,50 Euro 54.450 Euro 4.537,50 Euro 54.450 Euro
2018 4.425,00 Euro 53.100 Euro 4.425,00 Euro 53.100 Euro
2017 4.350,00 Euro 52.200 Euro 4.350,00 Euro 52.200 Euro
2016 4.237,50 Euro 50.850 Euro 4.237,50 Euro 50.850 Euro
2015 4.125,00 Euro 49.500 Euro 4.125,00 Euro 49.500 Euro
2014 4.050,00 Euro 48.600 Euro 4.050,00 Euro 48.600 Euro
2013 3.937,50 Euro 47.250 Euro 3.937,50 Euro 47.250 Euro
2012 3.825,00 Euro 45.900 Euro 3.825,00 Euro 45.900 Euro
2011 3.712,50 Euro 44.550 Euro 3.712,50 Euro 44.550 Euro
2010 3.750,00 Euro 45.000 Euro 3.750,00 Euro 45.000 Euro
         

 

Versicherungsfreiheit und Statuswechsel

Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Damit wird ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) möglich. Dies gilt nur, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze auch übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. (§ 6 Abs. 4 SGB V).

 

Für versicherungsfreie Personen besteht also die Wahl zwischen 

  • dem freiwilligen Beitritt bzw. Verbleib in einer gesetzlichen Krankenkasse oder 
  • der Abgabe einer Austrittserklärung und dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung (PKV).

 

Mit Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wird der Angestellte versicherungsfrei, wobei die Krankenkasse das Mitglied über diesen Statuswechsel gemäß § 6 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 190 Abs. 3 SGB V informieren muss. Im Klartext bedeutet dies, dass es keiner gesonderten Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse nach Überschreiten der JAEG und der damit verbundenen Versicherungsfreiheit bedarf. Der Versicherte muss lediglich eine Austrittserklärung nach § 190 Abs. 3 SGB V innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über diese Austrittsmöglichkeit abgeben, um die Mitgliedschaft in der Krankenkasse zu beenden. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.

Auch bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist ein späterer Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) möglich, allerdings unter Berücksichtigung einer zweimonatigen Kündigungsfrist.

Beispiel:

Herr Meier wird am 01.01.2018 versicherungsfrei und kündigt seine gesetzliche Krankenversicherung am 15.3.2018 mit Wirkung auf den 31.05.2018. Somit kann ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) zum 01.06.2018 erfolgen.
 

Versicherungspflicht

Damit gilt im Umkehrschluss: Unterschreitet ein Arbeitnehmer bzw. Angestellter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) tritt wieder die gesetzliche Versicherungspflicht ein.

 

Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Eine Rückkehr für ehemals privat Krankenversicherte in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist auch bei einer Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) und einer damit verbundenen Versicherungspflicht für Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ausgeschlossen (§ 6 Abs. 3a SGB V).

 

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)

Für Personen, die am 31. Dezember 2002 bereits bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen vollversichert waren und wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bereits versicherungsfrei waren, gilt die besondere Versicherungspflichtgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V. Diese Grenze entspricht der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht

Auf Antrag ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der eintretenden Versicherungspflicht möglich. Der Antrag kann bei jeder gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden. Die verschiedenen Möglichkeiten der Befreiung von der Versicherungspflicht sind im § 8 SGB V geregelt. Allerdings sollte diese Entscheidung sorgfältig abgewägt werden.

 

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Hinweis: 

Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert, geprüft und werden laufend aktualisiert. Die bereitgestellten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Alle Angaben ohne Gewähr. Einzig verbindlich sind die Geschäftsberichte der jeweiligen Gesellschaften. Das VersicherungsWiki e.K. behält sich das Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen jederzeit - ohne vorherige Ankündigung - vorzunehmen.

 

Quellen: 

(1) Wikipedia: Gesetzliche Krankenversicherung, Stand: 25.01.2017, abgerufen 02.02.2017
(2) Wikipedia: Versicherungspflichtgrenze, Stand: 20.01.2017, abgerufen am 02.02.2017
(3) Wikipedia: Freiwilige Krankenversicherung, Stand: 22.01.2017, abgerufen am 02.02.2017
(4) Bundesministerium der Justiz: § 5 SGB V§ 6 SGB V, § 8 SGB V§ 190 SGV V, §193 VVG

 

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