Die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

 

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist eine sog. verpflichtende Versicherung für alle Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG / Versicherungspflichtgrenze) liegt. Die Berechnung des Beitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist hierbei von drei Parametern abhängig:

  • dem Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse (2016: 14,6% zzgl. Zusatzbeitrag - der Ø Zusatzbeitrag 2016 beträgt 1,1 Prozent)
  • dem Einkommen des Versicherungspflichtigen und 
  • der sog. Beitragsbemessungsgrenze (2016: 4.237,50 Euro / Monat bzw. 50.850 Euro /Jahr)

 

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist dabei der maximale Betrag des Bruttolohns, von dem in Deutschland Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. zur gesetzlichen Sozialversicherung höchstens erhoben werden.

Die Beiträge in der GKV werden regelmäßig als Prozentsatz des Einkommens bemessen und das Versicherungsentgelt wird im sog. Umlageverfahren erhoben. Hierbei werden die eingezahlten Beiträge unmittelbar zur Finanzierung der Leistungsberechtigten herangezogen, also an diese wieder ausbezahlt. Die gesetzliche Krankenversicherung bildet also per se keine Rückstellungen für wirtschaftlich schwierigere Zeiten.

Die nachfolgende Grafik verdeutlicht die Beitragskalkulation in der GKV:

Vorteile:
+  Jeder Versicherte zahlt einen Beitrag gemäß seinen Möglichkeiten gemäß dem Solidaritätsprinzip, d.h. der Leistungsanspruch richtet sich nach der Bedürftigkeit und nicht nach dem individuellen Risiko der Versicherten
+ Jeder Versicherte zahlt den gleichen Prozentsatz aus seinem Einkommen und erhält die gleich Leistung
+ Unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten und Kindern

Nachteile:
- Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung steht und fällt mit der Anzahl der abhängig Beschäftigten
- Das Umlageverfahren bietet derzeit keine Antwort auf die demografische Entwicklung der Gesellschaft in Deutschland
- Keine Leistungsgarantie in der GKV, sondern mittles Gesetzesänderungen sind die Leistungen jederzeit änderbar
- Eine Vergleichbarkeit der GKV und PKV ist nur dann gegeben, wenn die gesetzliche Krankenversicherung um eine private Krankenzusatzversicherung ergänzt wird, damit anschließend gleiche Leistungen verglichen werden können

 

Quelle:

(1) Rundschreiben 01/2016 (VA) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), 08.01.2016, abgerufen am 19.01.2016