2. Finanzielle Schwierigkeiten: Der Standardtarif

Der Standardtarif wurde 1994 eingeführt und ist der Vorläufer des Basistarifs. Der Standardtarif ist für langjährig Versicherte der privaten Krankenversicherung (PKV) gedacht, die aus finanziellen Gründen einen preiswerten Tarif benötigen. Der Wechsel in den Standardtarif ist für privat Versicherte – wenn die unten genannten Voraussetzungen gegeben sind – nur innerhalb des jeweiligen Versicherungsunternehmens möglich.

Der Standardtarif ist ein einheitlicher Tarif der privaten Krankenversicherung (PKV) mit einem gesetzlich begrenzten Höchstbeitrag, dessen Versicherungsschutz vergleichbar ist mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Leistungen im Standardtarif sind nicht vollständig identisch mit denen der GKV. Die vereinbarten Versicherungsleistungen sind dem Privatversicherten – im Gegensatz zur GKV – während der gesamten Vertragslaufzeit garantiert. Ist eine Behandlung medizinisch notwendig, übernimmt die Versicherung die vereinbarten Kosten. Anders als in der GKV sind Behandlungen im Standardtarif der PKV nicht von der Kostenerstattung ausgeschlossen, wenn sie weniger wirtschaftlich als andere sind.

 

Wer kann sich im Standardtarif versichern?

Der Standardtarif ist nur für Versicherte geöffnet, die bereits vor dem 01.01.2009 in die PKV versichert waren. Diese Personen können unter folgenden Zugangsvoraussetzungen in den Standardtarif wechseln:

 

  • Versicherte, die mindestens 65 Jahre alt sind und seit mindestens 10 Jahren in der PKV vollversichert sind

 

  • Versicherte, die mindestens 55 Jahre alt sind, seit mindestens 10 Jahren in der PKV vollversichert sind und deren Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze der GKV (2023: 59.850 Euro/Jahr) liegt

 

  • Versicherte, die jünger als 55 Jahre sind, seit mindestens 10 Jahren in der PKV vollversichert sind, eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen und deren Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze der GKV (2023: 59.850 Euro/Jahr) liegt. Ebenso können ihre Familienangehörigen in den Standardtarif wechseln, wenn sie bei einer GKV-Mitgliedschaft des Versicherten familienversichert wären.

 

  • Beamte, Polizisten, Soldaten
    Diese zuvor genannten Regelungen für die Aufnahme in den Standardtarif gelten auch für Versicherte, die beihilfeberechtigt sind, sowie deren Angehörige. Ebenso können Heilfürsorgeempfänger den Standardtarif abschließen, sofern sie durch eine Anwartschaft für eine private Krankheitsvollversicherung die erforderliche Vorversicherungszeit vorweisen können.

 

 

Der Standardtarif ist bei langfristigen finanziellen Schwierigkeiten aus folgenden Gründen interessant:

  • Deutlich geringerer Beitrag als in bisherigen Tarifen
  • Versicherungsschutz auf dem Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
  • Die Versicherungsleistungen sind dem Privatversicherten während der gesamten Vertragslaufzeit garantiert
  • Der Beitrag im Standardtarif ist auf den GKV-Höchstbeitrag (2023: 723,18 Euro / Monat zzgl. Pflege) begrenzt
  • Alterungsrückstellungen werden beim Wechsel in den Standardtarif beitragsmindernd angerechnet
  • Besonders bei Versicherten im Rentenalter führen die Alterungsrückstellungen im Standardtarif in der Regel zu sehr geringen Beiträgen
  • Zahlt der Versicherte im bisherigen Tarif einen Risikozuschlag, muss er ihn auch im Standardtarif bezahlen.

 


Achtung:

(1) Die bis zum 31. Dezember 2008 von Personen ohne Versicherungsschutz abgeschlossenen Versicherungsverträge im Standardtarif wurden zum 1. Januar 2009 auf Verträge im Basistarif umgestellt (§ 315 Abs. 4 SGB V). Nur Versicherte, die sich bis zum 31. Dezember 2008 in Normaltarifen privat krankenversichert hatten, genießen Bestandsschutz und können auch künftig noch in den Standardtarif anstelle des Basistarifs wechseln. Für Neukunden ist der Standardtarif seit 2009 nicht mehr geöffnet.

(2) Bei einem Tarifwechsel oder Wechsel des Versicherers:
Mit einem Wechsel aus Bisex-Tarifen (geschlechtsabhängig kalkuliert) in sog. Unisex-Tarife (geschlechtsunabhängig kalkuliert) verliert der langjährige Versicherte das Recht auf einen späteren Wechsel in den Standardtarif. Privatversicherte in Unisex-Tarifen können nur in den in der Regel teureren Basistarif wechseln.


 

Welcher Beitrag ist im Standardtarif zu zahlen?

Die Beiträge im Standardtarif werden nach den in der PKV üblichen Regeln kalkuliert. Für den individuellen Beitrag des Versicherten im Standardtarif sind seine Versicherungsdauer in der PKV und seine bisherigen Tarife von Bedeutung. Daraus ergibt sich der Umfang der gebildeten Alterungsrückstellungen, die beim Wechsel in den Standardtarif beitragsmindernd angerechnet werden. Gerade bei Versicherten im Rentenalter führen die Alterungsrückstellungen im Standardtarif in der Regel zu sehr geringen Beiträgen.

 

  • Der Beitrag im Standardtarif ist auf den GKV-Höchstbeitrag (2023: 723,18 Euro / Monat zzgl. Pflege) begrenzt
  • Arbeitnehmer erhalten für ihre Versicherung im Standardtarif einen Arbeitgeberzuschuss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
  • Auch Rentner bekommen auf Antrag von ihrem Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
  • Für Beihilfeempfänger (Beamte) gibt es den Standardtarif in einer beihilfekonformen Variante

 

Die Leistungen des Standardtarifs im Überblick

Der Versicherer erstattet insbesondere:

  • Ambulante ärztliche Leistungen und Vorsorgeuntersuchungen

 

  • Psychotherapeutische Behandlungen durch entsprechend qualifizierte Ärzte und zugelassene psychologische Psychotherapeuten bis zu einem Umfang von 25 Sitzungen im Kalenderjahr

 

  • Stationär: Allgemeine Krankenhausleistungen
    • Der Versicherte hat freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz unterliegen. Für die Behandlung durch einen Belegarzt muss die Abrechnung gemäß den für den Standardtarif geltenden Gebührensätzen für ambulante Leistungen erfolgen

 

  • Zahnbehandlungen und gezielte Vorsorgeuntersuchungen
    • Zahnersatz in einfacher Ausführung zu 65 Prozent
    • Kieferorthopädische Behandlungen (KfO) wegen erheblicher Probleme beim Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen zu 80 Prozent

 

  • Erstattungsfähige Arznei- und Verbandmittel, Heil- und Hilfsmittel zu 80 Prozent
    • nach Erreichen eines Selbstbehaltes in Höhe von maximal 306 Euro zu 100 Prozent
    • Die Erstattungsfähigkeit kann der Versicherte in den Tarifbedingungen bzw. im Heilmittelverzeichnis des Standardtarifs nachprüfen.

 


Heil- und Hilfsmittel:
Heilmittel sind Anwendungen und Behandlungen, die in der Regel ärztlich verordnet sind und von Angehörigen anderer Heilberufsgruppen durchgeführt werden, wie Krankengymnastik, Massage, Logopädie.

Als Hilfsmittel bezeichnet man Gegenstände, die den Erfolg einer Behandlung sichern oder die Folgen einer Behinderung lindern oder ausgleichen.
Hilfsmittel sind z. B. Brillen, Hörgeräte, Geh- und Stützhilfen


 

Besonderheiten des Standardtarifs:
 

1. Leistungen

  • Der Standardtarif erstattet keine Kur-, Sanatoriums- oder Reha-Behandlungen
  • Die Leistungen der Psychotherapie sind auf 25 Sitzungen pro Jahr begrenzt

 

2. Arzt-Honorar

  • Der Standardtarif-Versicherte kann sich von jedem niedergelassenen Arzt und Zahnarzt behandeln lassen.
  • Der Versicherte sollte den Arzt oder Zahnarzt vor Behandlungsbeginn unbedingt darauf hinweisen, dass er im Standardtarif versichert ist. Denn nur in diesem Fall ist der Arzt an die Gebührensätze gebunden, die für den Standardtarif gelten:

 

  1. Die Rechnung darf höchstens mit dem 1,8-fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angesetzt sein bzw.
  2. mit dem 2,0-fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
  3. bei medizinisch-technischen Leistungen mit dem 1,38-fachen Satz der GOÄ und
  4. bei Laborleistungen mit dem 1,16-fachen Satz der GOÄ

 

Downloads

(1) PKV-Verband: Alternativen in jeder Lebenslage
(2) PKV-Verband: MB/ST 2009 – Allg. Versicherungsbedingungen (AVB) Standardtarif

 

Quellen:

(1) Wikipedia: Der Standardtarif
(2) Bundesgesundheitsministerium: Der Standardtarif
(3) StiWa (€): Beitrag in der PKV senken mit der Wahl des Standardtarifs

 

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