Arbeitgeberzuschuss in der GKV und PKV 1970 – 2023

 

Mit dem Kabinettsbeschluss des Gesetzentwurfs zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) wird zum 01.01.2015 der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt, der bei Beschäftigten zur Hälfte durch den Arbeitgeber übernommen wird.

 

Änderungen ab dem 01.01.2023

Für das Jahr 2022 hat das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf 1,6 Prozent erhöht. Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz steigt somit auf 16,2 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt ebenfalls - auf jetzt 4.987,50 Euro.

 

Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung ab 2019

Ab dem 01.01.2019 werden die Beiträge wieder komplett paritätisch finanziert, d.h. die Zusatzbeiträge der GKV werden wieder hälftig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Rentnern und Rentenversicherung getragen. Bisher müssen GKV-Mitglieder den Zusatzbeitrag allein aufbringen. Mit der Rückkehr zur Parität erhöht sich 2019 auch der Arbeitgeberzuschuss für private Krankenversicherte.

 

Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung ab 2005

Die Beitragslast wird seit dem 01.07.2005 nicht mehr hälftig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt, sondern der Arbeitgeber muss nach § 249 Abs. 1 SGB V nur noch die Hälfte des um 0,9 Prozentpunkte reduzierten allgemeinen Beitragssatz tragen:

"(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 13 trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz; im Übrigen tragen die Beschäftigten die Beiträge... " (§ 249 Abs. 1 SGB V)

Somit erhalten freiwillig gesetzlich Versicherte sowie privat Krankenversicherte nach § 257 SGB V einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung (§ 257 SGB V Absatz 1)

"(1) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuß den Betrag, den der Arbeitgeber entsprechend § 249 Absatz 1 oder 2 bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte..." (§ 257 SGB V Absatz 1)

Allerdings erhalten Arbeitnehmer mit einer privaten Krankenversicherung maximal die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags, den diese für ihre private Krankenversicherung aufwenden (§ 257 SGB V Absatz 2)

"(2) ... Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat..." (§ 257 SGB V Absatz 2)

 

Übersicht des Arbeitgeberzuschusses in der GKV und PKV 1970 – 2023

 

 

Legende

(0) Beitragssätze 2023: Einheitlicher Beitragssatz 14,6 % und durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 1,6 %

(1) Arbeitgeberzuschuss (AGZ) zur Krankenversicherung (KV) in Prozent
(2) Arbeitgeberzuschuss (AGZ) zur Krankenversicherung (KV) in Euro
(3) Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung (KV) in Prozent
(4) Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung (KV) in Euro
(5) Hälftiger Anteil Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Pflegeversicherung (PV) in Prozent
(6) Hälftiger Anteil Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Pflegeversicherung (PV) in Euro
(7) Summe Arbeitgeberzuschuss (AGZ) zur Krankenversicherung (KV) in Euro
(8) Summe Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung (KV) in Euro
(9) Summe: Zu zahlender Höchstbeitrag KV + PV für Familien mit Kindern
(10) Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (KV)
(11) Beitragssatz der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung (PV) für Familien mit Kindern
(12) Beitragsbemessungsgrenze (BBMG) der gesetzlichen Krankenversicherung (KV)

 

Wichtige Hinweise
(a) Der einheitliche Beitragssatz der Jahre 2009 – 2014 beinhaltet unter Ziffer (10) den Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent
(b) Ab dem 01.01.2015 wird der Zusatzbeitrag kassenindividuell festgelegt. Bei der obigen Kalkulation beinhaltet der Beitragssatz für das Jahr 2015 in Höhe von 15,5 Prozent den durchschnittlichen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent (14,6 + 0,9).

 

Eine Übersicht der Entwicklung der Höchstbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) finden Sie unter dem nachfolgenden Link.

 

 

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Hinweis: 

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Quellen: 

1) Juris: § 249 Abs. 1 SGB V
2) Wikipedia: Gesetzliche Krankenversicherung, Stand: 23. November 2014, abgerufen am 01.12.2014

 

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